Der Bundesgerichtshof hatte am 27.05.2020 darüber zu entscheiden, inwieweit Hotels sich als sogenanntes Erwachsenenhotel darstellen und Kinder und Jugendliche als Gäste generell ablehnen
dürfen.
Der BGH räumt ein, dass eine altersbedingte Benachteiligung vorliegt. Allerdings sei die grundgesetzlich geschützte unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers zu berücksichtigen. Wenn Ruhe und
Entspannung wesentlicher Inhalt des Hotelkonzepts sei, ist eine Einschränkung für Gäste, deren an anderen Bedürfnissen orientiertes Verhalten damit nicht uneingeschränkt in Einklang gebracht
werden kann, nicht zu beanstanden. Im Umfeld des betreffenden Hotels waren im Übrigen bereits etliche Alternativen vorhanden, so dass eine irgendwie geartete begrenzte Auswahl nicht gegeben war.