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Statt Rückerstattung soll es Gutscheine geben

Corona-bedingt fallen alle Versammlungen von Menschen aus, demnach alle Konzerte, Theater- und Vorstellungen jedweder Art.
Die Kunden besitzen die Eintrittskarten bereits längst.
Die Kunden besitzen nunmehr Eintrittskarten, denen eine Gegenleistung nicht mehr gegenübersteht, da die entsprechende gebuchte Veranstaltung nicht stattfinden kann (darf). Demzufolge würde den Kunden ein Anspruch auf Rückerstattung zustehen. Würden alle Kunden diesen Anspruch geltend machen, würde dies gegebenenfalls zur Insolvenz der Veranstalter führen, was weder dem Veranstalter noch dem Kunden im Ergebnis nutzen würde.
Der Gesetzgeber zieht daraus die Konsequenz, Inhabern von Eintrittskarten anstelle einer Erstattung einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises ausstellen zu lassen. Die Kunden können diesen Gutschein für spätere Veranstaltungen einlösen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist in Arbeit. Die genaue Ausprägung wird sich in den nächsten Tagen ergeben. Insoweit wird sich auch ergeben, was passiert, wenn der Gutschein persönlich unzumutbar ist oder nicht bis zu der angedachten Frist zum 31.12.2021 eingelöst werden kann. Möglicherweise führt der Gutschein insoweit nur zu einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs. Die Details werden mit Spannung erwartet.