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Notgesetz für Verbraucherdarlehen

Im Rahmen der Notgesetzgebung stellt der Gesetzgeber den Fortbestand des Vertrages in den Vordergrund. Für Verbraucherdarlehen bedeutet dies eine gesetzliche Stundung der Ansprüche, die im Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden. Die Möglichkeit, den Schutz auch auf Kleinstunternehmen zu erweitern (weniger als 10 Mitarbeiter bzw. unter 2 Millionen Umsatz), ist ebenso vorgesehen.


Die Stundung betrifft Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen sowie regelmäßig anfallende üblicherweise monatlich zu erbringende Zinsen und Tilgungsleistungen. Voraussetzung dafür sind Einnahmeausfälle aufgrund der Pandemie und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistung. Diese liegt vor, wenn dadurch der angemessene Lebensunterhalt oder eine Unterhaltsberechtigung gefährdet ist.


Die Stundung geht einher mit dem Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs. Auch die Verpflichtung zur Nachbesicherung ist während dieses Zeitraumes ausgeschlossen.
Soweit keine Vertragsanpassung zwischen den Vertragsparteien gefunden worden sein sollte, sieht der Gesetzgeber eine Verschiebung der Fälligkeit der Leistung um 3 Monate vor. Dies geht einher mit einer entsprechenden Vertragsverlängerung.