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Insolvenzantragspflicht wird gelockert

Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Eintritt eines Insolvenzfalls wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist strafbar. Die Insolvenzantragspflicht wird rückwirkend zum 01.03.2020 bis auf weiteres zum 30.09.2020 ausgesetzt; soweit die Insolvenz auf Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Dies gilt auch für das Recht von Gläubigern, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.