Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit handelte es sich um den Kauf eines BMW X3. Das dem damaligen Serienstand entsprechende Fahrzeug war mit Schaltgetriebe sowie Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendete. Im Display des Autoradios des Fahrzeugs erschien mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Diese Warnungen erschienen nach 4 Monaten. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten in einer Niederlassung des Herstellers wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kunde schließlich die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Der Hersteller stellte den Mangel in Abrede. Die Kupplung funktioniere technisch einwandfrei.


Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit mehreren höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Kunden auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB. Nach Beurteilung des Gerichts stand fest, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies, da die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendete, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die ein Käufer erwarten konnte. An dieser Beurteilung änderte es auch nichts, wenn der Hersteller dem Kunden mitteilte, es sei nicht notwendig eine irreführende Warnmeldung zu beachten.


Der BGH sprach dem Kunden wegen des Sachmangels ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu. Dabei stand es diesem Anspruch nicht entgegen, dass der Kunde zunächst eine andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels verlangt hatte. Die Auslieferung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich entgegen der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts nicht als bindende Gestaltungserklärung zu betrachten, so dass der Kunde nicht daran gehindert war, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen. Gemäß § 439 Abs. 4, Satz 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Da diesbezüglich die Beweisaufnahme durch die Vorinstanzen nicht ausführlich genug vorgenommen waren, kam es wegen dieser Beurteilung zur Verweisung.