Wer eine Katze hält, muss dadurch entstehende Unannehmlichkeiten fürchten. Rücksichtnahme auf Nachbarn und Vermieter ist erste Pflicht. Eine Katze hat Bedürfnisse, die soweit wie möglich
berücksichtigt werden müssen. Dadurch darf jedoch keinerlei Belästigung anderer über das Zumutbare hinaus entstehen. Wichtig ist die Tierhalterhaftung. Diese beinhaltet eine grundsätzliche
Haftung gemäß § 833 BGB. Wenn beispielsweise die Katze jemanden beißt, kann vom Katzenhalter Schadenersatz verlangt werden - LG Bielefeld, 21 S 38/11-. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden
des Halters an. Es liegt eine reine Gefährdungshaftung vor.
Beschädigt die Katze eine Mietsache, machen sich die Mieter ebenso haftbar. Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz spielt es keine Rolle, ob Schäden durch die artgerechte Haltung entstanden
sind oder die Vermietung die Tierhaltung genehmigt hat. Aufgabe des Mieters ist im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um Schäden von der Wohnung fernzuhalten
– 6 S 45/14 -.
Der BGH hat 2013 – VIII ZR 168/12 – zu Regelungen in Mietverträgen entschieden, wonach Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verboten war. Der BGH erteilte einer derartigen Klausel eine Absage.
Eine derartige formularmäßige Klausel benachteilige einen Mieter unangemessen und sei daher unwirksam. Der BGH bezog sich auf § 307 BGB, wonach allgemeine Vertragsklauseln, die von einer Seite in
einer Vielzahl von Verträgen unterschiedslos vergeben werden, die andere Seite nicht unangemessen benachteiligen. Stattdessen müsse in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Vermieters und
den Interessen der Hausgemeinschaft, sowie den Interessen des tierhaltenden Mieters abgewogen werden. Gemäß § 535 BGB steht dem Mieter ein möglichst weitgehendes und möglichst uneingeschränktes
Recht auf Gebrauchsgewährung an seiner Wohnung zu. Das Urteil bezieht sich nur auf die Verwendung von Formularklauseln. Insoweit ist eine grundsätzliche Einschränkung des Gebrauchs der Wohnung
beispielsweise durch das Verbot der Tierhaltung grundsätzlich möglich.
Will der Mieter ein Entwischen seiner Katze über den Balkon vermeiden und bringt dort ein Katzennetz an, bedarf dies im Sinne einer Veränderung der Mietsache der Zustimmung des Vermieters. Liegt
eine derartige Zustimmung nicht vor und bringt der Mieter dennoch ein solches an, kommt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache in Betracht und der Vermieter kann die Beseitigung des Netzes
verlangen. Noch nicht entschieden ist die Frage, ob der Mieter ein Recht auf Erteilung der Zustimmung zur Anbringung eines Katzennetzes hat.
Um den leichteren Zugang zur Wohnung zu ermöglichen, baute ein Berliner Mieter eine Katzenklappe ein, ohne den Vermieter diesbezüglich um Erlaubnis zu bitten. Das Landgericht Berlin sah unter
diesen Voraussetzungen sogar die fristlose Kündigung des Mieters für gerechtfertigt – LG Berlin, 63 S 199/04 -.
Dem gegenüber urteilte das Amtsgericht Erfurt, es handele sich nur um eine einmalige und geringfügige Pflichtverletzung, welcher eine außerordentliche Kündigung nicht rechtsfertigte. Allerdings
wurde auch in diesem Verfahren der Vorgang als Sachbeschädigung bewertet – 223 C 1095/98 -.