Diese Formulierung findet sich oft in Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge.
Das OLG Oldenburg hat am 28.08.2017 bewertet, dass diese Formulierung nicht zwingend einen Gewährleistungsanspruch ausschließt. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe nach Auffassung des Gerichts einen Gewährleistungsanspruch nicht aus, da diese Formulierung nur für Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Im Hinblick auf einen Vorschaden ist diese Kenntnis jedoch nicht ausreichend. Da eine Arglist eines Verkäufers im Zusammenhang mit Vorschäden nicht zwingend gegeben ist, kommen insoweit Gewährleistungsansprüche durchaus in Betracht, die durch die vorstehende Formulierung nicht ausgeschlossen ist. Insoweit weist das OLG darauf hin, dass es den Vertragsparteien freigestanden hätte, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss auch für nicht bekannte Mängel zu vereinbaren.