Im Mai 2014 erklärte der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen für unzulässig. Jetzt ergänzte der BGH mit
Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15; 233/16 – diese Rechtsprechung. Danach können Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmensdarlehen zurückgefordert werden. Begrenzt ist die Zurückforderung
jedoch auch um die dreijährige Verjährungsfrist. Mithin können nur Bearbeitungsgebühren vom heutigen Zeitpunkt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres rückwirkend ab 01.01.2014 geltend
gemacht werden. Der Anspruch kann mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.
Wichtig ist, dass Aufforderungen auf Rückzahlung diese Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Mit Ende des laufenden Kalenderjahres fallen
Ansprüche des Kalenderjahres 2014 weg.