Ein Gutschein ist grundsätzlich 3 Jahre gültig. Dies entspricht der allgemeinen Verjährungszeit zivilrechtlicher Ansprüche. Gerechnet werden die 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Die Lebensdauer eines Gutscheins kann allerdings auch verkürzt sein, etwa auf 2 Jahre oder auch nur auf 1 Jahr.
Diese Befristung muss sich aber zweifellos aus dem Gutschein ablesen lassen und darüber hinaus müssen solche Befristungen durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein.
Quasi wertlos wird ein Gutschein im Fall der Insolvenz des Ausstellers. Der Wert des Gutscheins müsste in der Insolvenz als Forderung angemeldet werden. Für den Fall einer Erledigung bzw. eines Verfahrens durch Auszahlung einer Quote würde sich diese auch auf den Gutscheinwert beziehen.